Anschaffungswertprinzip

Anschaffungswertprinzip
Anschaffungskostenprinzip; Bewertungsprinzip des Bilanzrechts. Das A. ist in § 253 I HGB kodifiziert. Es besagt, dass  Vermögensgegenstände höchstens mit den  Anschaffungskosten oder  Herstellungskosten, vermindert um  Abschreibungen, anzusetzen sind. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. bei abnutzbaren Anlagegütern die  fortgeführten Anschaffungskosten gelten damit als Bewertungsobergrenze.
- Vgl. auch  Realisationsprinzip.

Lexikon der Economics. 2013.

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